Über öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer

Ger­ne bie­ten wir Ihnen eine indi­vi­du­el­le Bera­tung.

Eine qua­li­fi­zier­te Bera­tung zur Umset­zung der Pfand­recht­ver­wer­tung beruht auf lang­jäh­ri­ger Erfah­rung in der Pra­xis und der recht­li­chen Anfor­de­run­gen sowie auf umfang­rei­chem Know-how in ver­schie­de­nen Sach­ge­bie­ten und Pro­dukt­klas­sen.

Eine Ein­zel­fall-Bera­tung ist in der Regel auf­wen­dig. Wir bit­ten um Ver­ständ­nis, dass wir eine sol­che Bera­tung nicht kos­ten­los durch­füh­ren kön­nen.

Wenn Sie eine indi­vi­du­el­le tele­fo­ni­sche Bera­tung wün­schen, bit­ten wir Sie, das Beauf­tra­gungs­for­mu­lar mit Ihrer Unter­schrift ver­se­hen per Fax oder E‑Mail zu über­sen­den.

Wir berech­nen 270 Euro zzgl. MwSt. je ange­fan­ge­ne Arbeits­stun­de. Der Betrag wird bei Ertei­lung eines Ver­wer­tungs­auf­trags ange­rech­net. Nach Ihrer Bank­über­wei­sung rufen wir Sie kurz­fris­tig zur Durch­füh­rung der Bera­tung an.

Öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer — Insti­tu­ti­on und Part­ner

Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer stellt im deut­schen Rechts­sys­tem die­je­ni­ge Insti­tu­ti­on dar, die bei Leis­tungs­stö­run­gen von Ver­trä­gen auf­grund von gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten kurz­fris­tig eine für alle Par­tei­en fai­re — weil markt­ge­rech­te — Lösung her­bei­zu­füh­ren hat. Die recht­li­che Posi­ti­on defi­niert sich als außer­ge­richt­li­che, neu­tra­le Instanz zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner. Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer wahrt bei der Umset­zung die Rech­te der betei­lig­ten Par­tei­en. Bei der Durch­füh­rung die­ser Auf­ga­be sind vom Ver­stei­ge­rer sowohl die VerstV, BGB, HGB, GewO, PfandlVO, AktG, GmbHG zu beach­ten. Die Durch­füh­rung ist im Ver­gleich zum gericht­li­chen Pfän­dungs­ver­fah­ren nach ZPO weni­ger nor­miert.

Die Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen für den Gerichts­voll­zie­her oder Rechts­pfle­ger — GVGA, Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ge­setz oder ZPO sind für ihn nicht ein­schlä­gig. Die­ser Frei­raum ermög­licht eine prag­ma­tisch und kauf­män­nisch ori­en­tier­te Durch­füh­rung des Ver­fah­rens. Vie­le Unter­neh­mer, Juris­ten oder Pri­vat­per­so­nen haben die Vor­tei­le, die durch die kon­se­quen­te Umset­zung der Pfand­rech­te ermög­licht wer­den, oft nicht mehr “auf dem Radar”.

Die DEUT­SCHE PFAND­VER­WER­TUNG ist in ihrer Eigen­schaft als “Pro­blem­lö­ser-Insti­tu­ti­on” Ihr zuver­läs­si­ge Part­ner für die ein­fa­che und effek­ti­ve Abwick­lung von Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen, kon­form mit den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.

Neu­tra­le Instanz
Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wer­den auf­grund ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pfand­rech­te durch­ge­führt. Die­se Pfand­rech­te tre­ten qua Gesetz oder Ver­trag in kraft. Es bedarf kei­ner wei­te­ren gericht­li­chen Über­prü­fung. Der öffent­lich bestell­te ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist auf sei­ne Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Er stellt im Ver­wer­tungs­pro­zess die ein­zi­ge Instanz dar wel­che auch die Rech­te des Schuld­ners im Ver­fah­ren zu wah­ren hat.

Vor­aus­set­zun­gen
Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen (Pfand­ver­käu­fe und Not­ver­käu­fe) erfor­dern eine beson­de­re Sach­kun­de und Zuver­läs­sig­keit, weil die­se Ver­stei­ge­run­gen zwangs­wei­se ange­ord­net bzw. durch­ge­führt wer­den und weil der jewei­li­ge Eigen­tü­mer des Ver­stei­ge­rungs­guts auf den Preis und das Min­dest­ge­bot kei­nen Ein­fluss neh­men kann. Der Eigen­tü­mer muss sich des­halb dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass bei der Ver­stei­ge­rung sei­ne Eigen­tums­in­ter­es­sen in beson­ders qua­li­fi­zier­ter Wei­se wahr­ge­nom­men wer­den. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen dür­fen daher nur von öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rern durch­ge­führt wer­den. Die Bestel­lung kann all­ge­mein aus­ge­spro­chen wer­den oder auf bestimm­te Arten von Ver­stei­ge­run­gen — z.B. Spe­zi­al­sach­ge­bie­te wie Tep­pi­che, Kunst, Maschi­nen, Grund­stü­cke — beschränkt wer­den (Quel­le: IHK Frank­furt).

Defi­ni­ti­on der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung: Wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 383 BGB Abs. 3 erfüllt sind gilt eine Ver­stei­ge­rung als “öffent­li­che Ver­stei­ge­rung”. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen müs­sen unter Anga­be des Zeit­punk­tes, Ortes und all­ge­mei­ner Anga­be der Sachen gemäß § 1237 BGB der Öffent­lich­keit bekannt gemacht wer­den. Es muss allen geschäfts­fä­hi­gen Per­so­nen die Mög­lich­keit der per­sön­li­chen Teil­nah­me gewährt wer­den.

Qua­li­fi­ka­ti­on für die öffent­li­che Bestel­lung
Vor­aus­set­zung für die öffent­li­che Bestel­lung ist eine beson­de­re Sach­kun­de und Berufs­er­fah­rung. Beson­de­re Berufs­er­fah­rung bedeu­tet, dass der Ver­stei­ge­rer meh­re­re Jah­re (in der Regel 5 Jah­re) als Ver­stei­ge­rer tätig war und pro Jahr meh­re­re Ver­stei­ge­run­gen ohne Bean­stan­dun­gen durch­ge­führt hat. Er ver­fügt zumeist über eine erfolg­reich abge­schlos­se­ne kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung, einen erfolg­rei­chen Abschluss an einer Fach­hoch­schu­le oder an einer aner­kann­ten Uni­ver­si­tät. Unter beson­de­rer Sach­kun­de ver­steht man das Vorha­nen­sein über­durch­schnitt­li­cher Fach­kennt­nis­se und Erfah­run­gen. Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer muss sämt­li­che ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen der Gewer­be­ord­nung, der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung, des HGB, BGB, AktG und GmbHG ken­nen, soweit dar­in die Zustän­dig­kei­ten, die Rech­te und die Pflich­ten eines Ver­stei­ge­rers gere­gelt wer­den. Er hat in der Regel  eine Prü­fung der IHK erfolg­reich bestan­den. Wei­ter muss der Antrag­stel­ler über beson­de­re cha­rak­ter­li­che Zuver­läs­sig­keit und Ver­trau­ens­wür­dig­keit ver­fü­gen (Quel­le: IHK Frank­furt).

Eine Pfand­rechts­ver­wer­tung ist ein hoheit­li­cher Akt und wird nach einem regu­lier­tem Ver­fah­ren durch­ge­führt. Die Ver­stei­ge­rung hat öffent­lich zu erfol­gen (§ 1235 BGB). Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist mit sei­ner Bestal­lung zur Durch­füh­rung von Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen belie­hen. Die­ser ist berech­tigt, alle Art von in Pfand genom­men Gegen­stän­den und Rech­ten im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung oder unter beson­de­ren Umstän­den im Frei­ver­kauf zu ver­wer­ten. Ist der Ver­stei­ge­rer nur für bestimm­te Arten der Ver­stei­ge­rung (z. B. Maschi­nen, Kunst­ge­gen­stän­de oder Brief­mar­ken) öffent­lich bestellt und ver­ei­digt, darf er eben­falls nur in dem sach­lich beschränk­ten Umfang Ver­stei­ge­run­gen durch­füh­ren. Wer­den ande­re Per­so­nen beauf­tragt, liegt kei­ne öffent­li­che Ver­stei­ge­rung im Sin­ne des § 383 BGB vor Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von beweg­li­chen Sachen und Wert­pa­pie­ren auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten durch­zu­füh­ren (Lit.: Marx/Arens, Der Ver­stei­ge­rer).