Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen aller Unter­neh­mens­an­tei­le und Rech­te

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen aller Unter­neh­mens­an­tei­le und Rech­te.

Bei der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten an Gesell­schafts­an­tei­len gewinnt das ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­recht immer mehr an Bedeu­tung. Im Fal­le von For­de­rungs­be­si­che­rung und Restruk­tu­rie­rung ist die Ver­pfän­dung von Unter­neh­mens­an­tei­len inzwi­schen üblich. Dadurch wird dem Pfand­gläu­bi­ger im Fal­le der Fäl­lig­keit des Pfands eine zeit­na­he Durch­set­zung sei­ner Ansprü­che gewähr­leis­tet bei gleich­zei­ti­gem Erhalt des Unter­neh­mens.

Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len über die DEUT­SCHEN PFAND­VER­WER­TUNG bie­tet wesent­li­che Vor­tei­le:

  1. Iden­ti­fi­zie­rung geeig­ne­ter Inves­to­ren
  2. pro-akti­ve Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten
  3. Nut­zung unse­rer Kon­tak­te zu Inves­to­ren aus vie­len Bran­chen
  4. lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Durch­füh­rung von Unter­neh­mens­ver­käu­fen 
  5. größt­mög­li­che Rechts­si­cher­heit.

 

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer sind wir dazu befugt, Akti­en, Unter­neh­mens­an­tei­le und sons­ti­ge Rech­te (Paten­te, bei­spiels­wei­se) durch Frei­ver­kauf oder Ver­stei­ge­rung für Drit­te zu ver­kau­fen. Bei ver­pfän­de­ten Gesell­schafts­an­tei­len muss von Gesetz wegen ein Ver­kauf über den Weg der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erfol­gen. Nicht-ver­pfän­de­te Unter­neh­mens­an­tei­le wer­den über die so genann­te frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung ver­kauft. Die (frei­wil­li­ge) Ver­stei­ge­rung ermög­licht es, den höchst­bie­ten­den Käu­fer zu ermit­teln. Auch bei börs­lich gehan­del­ten Akti­en gibt es Käu­fer, die vor­zugs­wei­se Akti­en­käu­fe außer­börs­lich täti­gen und in einer Ver­stei­ge­rung zur Zah­lung eines höhe­ren Betrags als der ermit­tel­te Kurs bereit sind.

Bei der rechts­si­che­ren Abwick­lung der Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten sind genaue Kennt­nis­se über den Ablauf  sowie das Vor­han­den­sein der not­wen­di­gen Ver­trä­ge die zwin­gen­de Vor­aus­set­zung. Auf­grund zahl­rei­cher erfolg­reich durch­ge­führ­ter Ver­wer­tun­gen ver­fü­gen wir über das Know-how und die ent­spre­chen­den Ver­trags­wer­ke.

Es ist her­aus­zu­stel­len, dass sich das Vor­ge­hen beim Ver­wer­ten von Unter­neh­mens­an­tei­len mit dem Ziel für best­mög­li­che Ver­wer­tungs­er­geb­nis­se nicht auf das Schal­ten von Pflicht­an­zei­gen und den Ver­stei­ge­rungs­vor­gang redu­zie­ren lässt. Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung stellt das zeit­in­ten­si­ve, sach­ge­rech­te Iden­ti­fi­zie­ren und akti­ve Gene­rie­ren von geeig­ne­ten Finanz­in­ves­to­ren dar. Dazu sind natio­na­le und inter­na­tio­na­le Ver­bin­dun­gen, fun­dier­te kauf­män­ni­sche Kennt­nis­se und ein­schlä­gi­ge Berufs­er­fah­rung uner­läss­lich. Unser Team ver­fügt über die not­wen­di­gen fach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Erfah­run­gen bei der Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len.

Wir füh­ren Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len wegen Ver­pfän­dung § 1293 BGB an Inha­ber­pa­pie­ren durch. Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren. Debt-to-Equi­ty Swap Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit. Frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze. § 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig. Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG Der Ver­kauf hat zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG).​​​​​​ Auf­he­bung des Gesamt­nach­las­ses § 1922 BGB (1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung. Aus­ein­an­der­set­zung § 2042 BGB (1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt. (2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf. Kadu­zie­rung § 21 GmbHG und (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer § 64 AktG) 1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen. (2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. (3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet. Aban­don­recht (Preis­ga­be­recht) § 27 GmbHG der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben. Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

Es bringt Vor­tei­le, Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss weder für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf kann so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.
 
Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher­ge­stellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Debt-to-Equi­ty Swap
Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len
Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

§ 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils
Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.
Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG

Der Ver­kauf hat zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG).