Kurz­leit­fa­den Ein­lei­tung der For­de­rungs­rea­li­sie­rung

Ein­lei­tung der For­de­rungs­rea­li­sie­rung — Kurz­leit­fa­den.

Stu­fe 1
Wenn der Schuld­ner das auf der Rech­nung ver­ein­bar­te Zah­lungs­ziel nicht ein­hält, zei­gen Sie ihm durch Einschreiben/Rückschein an, dass Sie gemäß § 1220, 1234 BGB Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht wahr­neh­men und die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nach § 1235 BGB mit Frist von einem Monat andro­hen. Bei gewerb­li­chen Schuld­nern ver­rin­gert sich gemäß § 368 HGB die Frist auf eine Woche. Erfah­rungs­ge­mäß zah­len vie­le Schuld­ner nach Erhalt die­ses Schrei­bens. Wenn Ihnen die Anschrift des Schuld­ners nicht bekannt ist, kann die Ver­kaufs­an­dro­hung unter­blei­ben (weil unt­un­lich). Sie sid nicht dazu ver­pflich­tet die aktu­el­le Anschrift des Schuld­ners zu eru­ie­ren.

Stu­fe 2
Wenn der Schuld­ner bis 14 Tage nach Ein­gang Ihres Schrei­bens (bei gewerb­li­chen Schuld­ners eine Woche) nicht bezahlt, kön­nen Sie das Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren ein­fach und kos­ten­los über unse­re Web­sei­te ein­lei­ten. Sie über­mit­teln uns die rele­van­ten Daten mit allen, Ihnen bekann­ten wert­be­stim­men­den Anga­ben (bei KFZ z.B. den abge­le­se­nen Kilo­me­ter­stand, Her­stel­ler, Modell, Bau­jahr, Aus­stat­tung, TÜV, Unfall­schä­den, KFZ-Papie­re vor­han­den ja/nein, etc.) über die zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Gegen­stän­de. Zur Bewer­bung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung benö­ti­gen wir Fotos in jpg-For­mat; Han­dy­fo­tos sind in der Regel aus­rei­chend. Bei KFZ benö­ti­gen wir Abbil­dun­gen von vor­ne, von hin­ten, von bei­den Sei­ten und des Innen­raums. Wir sen­den Ihnen nach Über­mitt­lung Ihrer Infor­ma­ti­on den Ver­stei­ge­rungs­auf­trag. Sobald Sie den Ver­trag unter­schrie­ben und an uns geschickt haben, kön­nen wir umge­hend für Sie tätig wer­den. Wir müs­sen die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung bei der IHK und dem Ord­nungs­amt anzei­gen. Wei­ter­hin muss der Schuld­ner über den anste­hen­den Ver­stei­ge­rungs­ter­min infor­miert wer­den. Eini­ge Schuld­ner zah­len bereits nach Erhalt unse­res Schrei­bens.

Stu­fe 3
So wie es der Gesetz­ge­ber vor­gibt ver­kau­fen wir für Sie den in Pfand genom­me­nen Gegeg­stand im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös ist gegen Ihre For­de­rung und sämt­li­che, Ihnen aus dem Ver­fah­ren enstan­de­nen Kos­ten auf­zu­rech­nen. Ein even­tu­ell über­schie­ßen­der Betrag ist bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts ein­zu­zah­len.

In unse­rer Indus­trie­ge­sell­schaft ver­lie­ren Gegen­stän­de und Sachen im Lau­fe der Zeit schnell an Wert. Des­halb gilt die Regel: War­ten Sie mit der Bei­trei­bung nicht zu lan­ge. Je schnel­ler Sie aktiv wer­den, des­to höher ist der Ver­stei­ge­rungs­er­lös.