Einleitung der Forderungsrealisierung — Kurzleitfaden.
Stufe 1
Wenn der Schuldner das auf der Rechnung vereinbarte Zahlungsziel nicht einhält, zeigen Sie ihm durch Einschreiben/Rückschein an, dass Sie gemäß § 1220, 1234 BGB Ihr gesetzliches Pfandrecht wahrnehmen und die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB mit Frist von einem Monat androhen. Bei gewerblichen Schuldnern verringert sich gemäß § 368 HGB die Frist auf eine Woche. Erfahrungsgemäß zahlen viele Schuldner nach Erhalt dieses Schreibens. Wenn Ihnen die Anschrift des Schuldners nicht bekannt ist, kann die Verkaufsandrohung unterbleiben (weil untunlich). Sie sid nicht dazu verpflichtet die aktuelle Anschrift des Schuldners zu eruieren.
Stufe 2
Wenn der Schuldner bis 14 Tage nach Eingang Ihres Schreibens (bei gewerblichen Schuldners eine Woche) nicht bezahlt, können Sie das Versteigerungsverfahren einfach und kostenlos über unsere Webseite einleiten. Sie übermitteln uns die relevanten Daten mit allen, Ihnen bekannten wertbestimmenden Angaben (bei KFZ z.B. den abgelesenen Kilometerstand, Hersteller, Modell, Baujahr, Ausstattung, TÜV, Unfallschäden, KFZ-Papiere vorhanden ja/nein, etc.) über die zur Versteigerung anstehenden Gegenstände. Zur Bewerbung der öffentlichen Versteigerung benötigen wir Fotos in jpg-Format; Handyfotos sind in der Regel ausreichend. Bei KFZ benötigen wir Abbildungen von vorne, von hinten, von beiden Seiten und des Innenraums. Wir senden Ihnen nach Übermittlung Ihrer Information den Versteigerungsauftrag. Sobald Sie den Vertrag unterschrieben und an uns geschickt haben, können wir umgehend für Sie tätig werden. Wir müssen die öffentliche Versteigerung bei der IHK und dem Ordnungsamt anzeigen. Weiterhin muss der Schuldner über den anstehenden Versteigerungstermin informiert werden. Einige Schuldner zahlen bereits nach Erhalt unseres Schreibens.
Stufe 3
So wie es der Gesetzgeber vorgibt verkaufen wir für Sie den in Pfand genommenen Gegegstand im Wege der öffentlichen Versteigerung. Der Versteigerungserlös ist gegen Ihre Forderung und sämtliche, Ihnen aus dem Verfahren enstandenen Kosten aufzurechnen. Ein eventuell überschießender Betrag ist bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts einzuzahlen.
In unserer Industriegesellschaft verlieren Gegenstände und Sachen im Laufe der Zeit schnell an Wert. Deshalb gilt die Regel: Warten Sie mit der Beitreibung nicht zu lange. Je schneller Sie aktiv werden, desto höher ist der Versteigerungserlös.