Immo­bi­li­en­ver­stei­ge­run­gen

Immo­bi­li­en­ver­stei­ge­rung

Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist dazu berech­tigt, für Drit­te Immo­bi­li­en im Wege der Ver­stei­ge­rung oder dem Bie­ter­ver­fah­ren zu ver­kau­fen.
Die meis­ten der für die DEUT­SCHE PFAND­VER­WER­TUNG täti­gen Ver­stei­ge­rer betrei­ben ihr erlaub­nis­pflich­ti­ges Gewer­be sowohl als Ver­stei­ge­rer als auch als Immo­bi­li­en­mak­ler nach §§ 34 b und 34 c der GewO.

Wenn Immo­bi­li­en ver­kau­fen — dann jetzt!

Gegen­wär­tig besteht die his­to­risch wahr­schein­lich ein­ma­li­ge Chan­ce, beim Ver­kauf von Immo­bi­li­en Höchst­prei­se zu erzie­len. Vor­aus­set­zung hier­für ist die rich­ti­ge Stra­te­gie. Exper­ten war­nen, dass bei Immo­bi­li­en der Preis­spiel­raum nach oben weit­ge­hend aus­ge­reizt ist. 

Bekann­ter­ma­ßen befin­det sich das Finanz­sys­tem, beson­ders in Euro­pa, auf “dün­nem Eis”. Des­halb emp­fiehlt es sich für den vor­aus­schau­en­den Anle­ger, jetzt das offe­ne Zeit­fens­ter zu nut­zen und beim “Beton­gold” die Gewin­ne mit­zu­neh­men. Schließ­lich kön­nen selbst Finanz­pro­fis bei den vola­ti­len Finanz­märk­ten kei­ne seriö­se Pro­gno­se über die Dau­er des der­zei­ti­gen Booms abge­ben.

Es ist his­to­risch erwie­sen, dass Immo­bi­li­en­be­sit­zer in Zei­ten wirt­schaft­li­cher Ver­wer­fun­gen nicht zwangs­läu­fig zu den Gewin­nern zäh­len. In den so genann­ten 1a-Lagen sind Immo­bi­li­en häu­fig über­wer­te­te Spe­ku­la­ti­ons­ob­jek­te, die im Kri­sen­fall dra­ma­tisch an Wert ver­lie­ren. Auch greift in Kri­sen­zei­ten der Staat mit hohen Steu­er­be­las­tun­gen und Abga­ben zu. Das ist im 20. Jahr­hun­dert zwei­mal gesche­hen: 1924 als Haus­zins­steu­er und nach 1945 als Las­ten­aus­gleich.

Wich­tig zu wis­sen: Beim Ver­kauf kön­nen ent­schei­den­de Feh­ler began­gen wer­den! Wer nicht selbst über aus­rei­chend Zeit, das spe­zi­fi­sche Know-how und aus­ge­präg­tes Ver­hand­lungs­ge­schick ver­fügt, ist gut bera­ten, mit der Ver­kaufs­ab­wick­lung einen Pro­fi zu beauf­tra­gen.

Wenn Sie einen mög­lichst hohen Ver­kaufs­prei­ses erzie­len wol­len, emp­fiehlt es sich, zunächst die Ent­schei­dung über den rich­ti­gen Absatz­weg zu fäl­len — noch bevor Sie einen Ver­triebs­part­ner ein­schal­ten. Die Beschäf­ti­gung mit die­ser Fra­ge kann für Sie sehr loh­nend sein.

Immo­bi­li­en­ver­stei­ge­rung oder Bie­ter­ver­fah­ren

Wenn für das Objekt eine gro­ße Nach­fra­ge besteht, ist der Ver­kauf von Immo­bi­li­en über eine Ver­stei­ge­rung oder Bie­ter­ver­fah­ren sinn­voll, denn ein sol­ches Vor­ge­hen bie­tet erst­klas­si­ge Erfolgs­chan­cen. Die­ser Absatz­weg ist die bes­te Mög­lich­keit, inner­halb eines fest­ge­leg­ten Zeit­raums den höchst­mög­li­chen Ver­kaufs­preis zu erzie­len.

Im Gegen­satz zum Immo­bi­li­en­mak­ler ist es die Auf­ga­be des Ver­stei­gers, den Best­preis zu ermit­teln. Auf­grund des unter­schied­li­chen Ansat­zes ent­steht für den Ver­stei­ge­rer nicht das Mak­ler­di­lem­ma, das in der End­pha­se der Ver­hand­lun­gen häu­fig zu Preis­ab­schlä­gen führt.

Sinn­voll ist die Beauf­tra­gung des Ver­stei­ge­rers auch dann, wenn für das Objekt die Zwangs­ver­stei­ge­rung droht.

Wir wur­den in der Ver­gan­gen­heit regel­mä­ßig von Anwäl­ten der Kre­dit­neh­mer ein­ge­schal­tet. Grund hier­für war, dass wir als Ver­stei­ge­rer allein auf­grund unse­rers Ser­vices (Bewer­bung, Bera­tung, Besich­ti­gun­gen) stets höhe­re Ver­wer­tungs­er­lö­se als die ver­be­am­te­ten Rechts­pfle­ger im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren erzie­len.